GEZ Befreiung: Wer den Rundfunkbeitrag nicht zahlen muss
Der Rundfunkbeitrag – von vielen noch immer „GEZ“ genannt – ist für fast jeden Haushalt in Deutschland Pflicht: aktuell 18,36 Euro im Monat, ganz gleich, ob man überhaupt fernsieht. Über das Jahr summiert sich das auf rund 220 Euro. Was viele aber nicht wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du dich komplett befreien lassen oder nur einen Teil zahlen. Wer Anspruch auf eine GEZ Befreiung hat, spart diesen Betrag vollständig – ganz legal.
In diesem Ratgeber erfährst du, wer sich befreien lassen kann, wer nur ein Drittel zahlt, wie du den Antrag stellst und welche Sonderfälle es gibt.
GEZ oder Rundfunkbeitrag? Kurz erklärt
Zunächst zur Begriffsverwirrung: Die „GEZ“ gibt es streng genommen seit 2013 nicht mehr. Damals wurde die frühere Gebühreneinzugszentrale in den heutigen „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ umgewandelt, und aus der geräteabhängigen Gebühr wurde der pauschale Rundfunkbeitrag. Umgangssprachlich spricht aber fast jeder weiter von der GEZ.
Entscheidend ist heute: Der Beitrag wird pro Wohnung erhoben, nicht pro Person. In einem Haushalt zahlt also nur einer – egal, wie viele Menschen dort leben. Paare, Familien und Wohngemeinschaften zahlen den Beitrag damit nur einmal. Über eine mögliche Erhöhung des Beitrags wird derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt; bis zu einer Entscheidung bleibt es bei 18,36 Euro im Monat.
Der Irrtum mit dem fehlenden Fernseher
Einer der hartnäckigsten Irrtümer rund um die GEZ lautet: „Ich habe keinen Fernseher, also muss ich nichts zahlen.“ Das war einmal richtig, ist es aber seit der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag nicht mehr. Heute ist der Beitrag geräteunabhängig – er fällt für die Wohnung an, völlig egal, ob darin ein Fernseher, ein Radio oder gar kein Empfangsgerät steht.
Die Idee dahinter: Das öffentlich-rechtliche Angebot lässt sich heute auf nahezu jedem Gerät nutzen, vom Smartphone bis zum Laptop. Deshalb knüpft der Beitrag nicht mehr an ein konkretes Gerät an. Wer also auf eine GEZ Befreiung hofft, nur weil er keinen Fernseher besitzt, wird enttäuscht. Eine echte Befreiung gibt es ausschließlich aus den sozialen oder gesundheitlichen Gründen, die wir gleich noch genauer betrachten.
Wer kann sich von der GEZ befreien lassen?
Eine vollständige Befreiung ist vor allem an den Bezug bestimmter Sozialleistungen geknüpft. Wer eine der folgenden Leistungen erhält, kann sich in der Regel komplett vom Rundfunkbeitrag befreien lassen:
- ✓ Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II)
- ✓ Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter
- ✓ BAföG, wenn du nicht mehr bei den Eltern wohnst
- ✓ Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- ✓ bestimmte Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Auch Rentner, die ergänzend Grundsicherung beziehen, gehören dazu. Der gemeinsame Nenner ist, dass du auf staatliche Unterstützung angewiesen bist – dann soll der Rundfunkbeitrag deine ohnehin knappe Lage nicht zusätzlich belasten.
Wer zahlt nur ein Drittel?
Neben der vollständigen Befreiung gibt es die Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags – das sind derzeit 6,12 Euro im Monat. Sie gilt vor allem für Menschen mit einer Behinderung, in deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „RF“ eingetragen ist. Dieses Merkzeichen bekommen unter anderem blinde oder stark sehbehinderte und gehörlose Menschen sowie Personen, die aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.
Wichtig zu wissen: Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe werden sogar vollständig befreit. Ob in deinem Fall eine Befreiung oder eine Ermäßigung infrage kommt, hängt also von der konkreten Situation und den eingetragenen Merkzeichen ab.
So stellst du den Antrag
Die gute Nachricht: Der Antrag ist unkompliziert. Eine Befreiung oder Ermäßigung erfolgt nicht automatisch – du musst sie aktiv beantragen, am einfachsten online auf der Seite des Beitragsservice oder per Formular. Dem Antrag legst du einen Nachweis bei, etwa eine Kopie deines aktuellen Leistungsbescheids oder des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen RF.
Ein wichtiger Punkt: Der Antrag kann in gewissem Umfang rückwirkend wirken, sofern die Voraussetzungen schon vorher vorlagen. Stell ihn aber trotzdem so früh wie möglich, um nichts zu verschenken. Die Befreiung wird in der Regel befristet bewilligt – solange du die Leistung beziehst – und muss danach erneut beantragt werden. Bewahre deinen Bewilligungsbescheid gut auf.
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Sonderfälle: Zweitwohnung, WG und Studenten
Einige Situationen werfen immer wieder Fragen auf. Für eine Zweitwohnung musst du seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht doppelt zahlen: Wenn du für deine Hauptwohnung bereits den vollen Beitrag entrichtest, kannst du dich für die Nebenwohnung auf Antrag befreien lassen.
In einer Wohngemeinschaft gilt die Wohnung als eine Einheit – es fällt also nur ein Beitrag an, den sich die Mitbewohner teilen können. Bei Studenten kommt es auf die Wohnsituation an: Wer bei den Eltern wohnt, ist über deren Haushalt bereits abgedeckt. Wer eine eigene Wohnung hat und BAföG bezieht, kann sich befreien lassen. Wer eine eigene Wohnung hat, aber kein BAföG erhält, muss den Beitrag dagegen in der Regel zahlen.
Die Härtefallregelung
Was, wenn du keine der genannten Leistungen beziehst, dein Einkommen aber trotzdem sehr knapp ist? Für genau diese Fälle gibt es die Härtefallregelung. Sie greift typischerweise dann, wenn dein Einkommen nur geringfügig über dem Satz liegt, ab dem ein klassischer Befreiungsgrund gelten würde – etwa wenn du eine staatliche Leistung um wenige Euro verfehlst.
Auch in besonderen persönlichen Situationen kann ein Härtefall anerkannt werden. Der Antrag läuft ähnlich wie die reguläre Befreiung über den Beitragsservice, du musst deine Einkommenssituation aber genauer belegen. Es lohnt sich, diesen Weg zu prüfen, statt vorschnell aufzugeben – gerade weil viele gar nicht wissen, dass es diese Möglichkeit überhaupt gibt. Im Zweifel hilft eine Sozial- oder Schuldnerberatung weiter, die solche Anträge regelmäßig begleitet.
Was passiert, wenn man nicht zahlt?
Der Rundfunkbeitrag ist eine gesetzliche Pflicht – ihn einfach zu ignorieren, ist keine gute Idee. Die Meldeämter übermitteln deine Daten automatisch an den Beitragsservice, sodass eine neue Wohnung schnell erfasst wird. Zahlst du nicht, folgt zunächst ein Beitragsbescheid mit einem Säumniszuschlag von einem Prozent der offenen Summe, mindestens jedoch acht Euro.
Reagierst du weiterhin nicht, kann der Beitragsservice die Forderung vollstrecken lassen, bis hin zur Pfändung. Der richtige Weg ist deshalb nicht das Ignorieren, sondern das Prüfen: Liegt ein Befreiungsgrund vor, stell den Antrag. Ist die Lage finanziell sehr angespannt, ohne dass ein klassischer Befreiungsgrund greift, lohnt ein Blick auf die Härtefallregelung.
Häufige Fehler beim Befreiungsantrag
Damit deine Befreiung reibungslos klappt, solltest du ein paar typische Fehler vermeiden. Der häufigste ist, den Antrag gar nicht erst zu stellen, weil man die eigene Berechtigung nicht kennt – dabei verschenken viele Bezieher von Sozialleistungen jahrelang bares Geld.
Ein zweiter Fehler ist ein fehlender oder veralteter Nachweis: Lege immer eine aktuelle Kopie deines Leistungsbescheids bei, sonst wird der Antrag abgelehnt. Ebenso wichtig ist die rechtzeitige Verlängerung, denn die Befreiung gilt nur befristet – läuft dein Leistungsbescheid weiter, musst du die GEZ Befreiung erneut beantragen, sonst flattern wieder Rechnungen ins Haus. Und schließlich: Reagiere nicht erst auf Mahnungen, sondern werde von dir aus aktiv. Wer seine Unterlagen vollständig und rechtzeitig einreicht, hat den Beitrag dauerhaft und ohne Stress vom Tisch.
Unser Rat: Wenn du eine der genannten Sozialleistungen beziehst, beantrage die Befreiung sofort – viele vergessen es schlicht und zahlen jahrelang unnötig. Und auch wenn dein Einkommen nur knapp über dem Satz liegt, ab dem eine Befreiung greift, lohnt der Härtefallantrag. Der Aufwand ist gering, die Ersparnis von rund 220 Euro im Jahr dagegen spürbar.
Häufige Fragen zur GEZ Befreiung
Derzeit 18,36 Euro im Monat pro Wohnung, also rund 220 Euro im Jahr. Über eine mögliche Erhöhung wird gerade vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt. Bis zu einer Entscheidung bleibt der Beitrag bei diesem Betrag, ganz unabhängig davon, wie viele Personen im Haushalt leben.
Vor allem Empfänger bestimmter Sozialleistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung, Asylbewerberleistungen oder BAföG (sofern man nicht bei den Eltern wohnt). Auch taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe werden vollständig befreit. Die Befreiung musst du aktiv mit einem Nachweis beantragen.
Menschen mit dem Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis zahlen nur ein Drittel des Beitrags, derzeit 6,12 Euro im Monat. Dieses Merkzeichen erhalten unter anderem blinde, stark sehbehinderte und gehörlose Personen sowie Menschen, die dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.
Nein. Wenn du für deine Hauptwohnung bereits den vollen Beitrag zahlst, kannst du dich für die Zweitwohnung auf Antrag befreien lassen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Du musst die Befreiung für die Nebenwohnung aber aktiv beantragen.
In gewissem Umfang ja, sofern die Voraussetzungen schon vorher vorlagen. Du solltest den Antrag dennoch so früh wie möglich stellen, um nichts zu verschenken. Die Befreiung gilt meist befristet für die Dauer deines Leistungsbezugs und muss danach erneut beantragt werden.
Eine GEZ-Befreiung ist schnell beantragt und spart dir rund 220 Euro im Jahr – vorausgesetzt, du erfüllst die Voraussetzungen. Prüfe deshalb ehrlich, ob ein Befreiungs-, Ermäßigungs- oder Härtefallgrund auf dich zutrifft, und stell den Antrag rechtzeitig beim Beitragsservice. Wie du auch bei deinen übrigen festen Kosten ansetzt, zeigt der große Guide Fixkosten senken. Bei den Wohnkosten lohnt der Blick auf Nebenkosten senken, und ungenutzte Verträge wirst du mit Abos kündigen los. Wie du deine Ausgaben insgesamt strukturierst, liest du in der 50-30-20 Regel.

Andreas Tschanz schreibt seit Jahren über Tarifvergleiche und alltagstaugliche Sparstrategien – unabhängig, ehrlich und ohne Fachjargon.
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